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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 6 W 119/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Wird ein Rechtstreit durch Vergleich beendet, so kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn die inhaltlich richtigen und vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals im Beschwerdeverfahren nach Abschluss des Vergleichs eingereicht werden, auch wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zeitlich vor Vergleichsschluss lagen. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
6 W 119/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Klägers zu 1 vom 23. September 2002, die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. August 2002 aufzufassen ist, durch den Richter am Oberlandesgericht ############## als Einzelrichter am 8. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde von einem Monat gem. § 569 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist gewahrt. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2002 wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. August 2002 zugestellt (Bl. 183 d. A.). Da das Ende der Frist mit dem 21. September 2002 auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist gem. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Dies war hier Montag, der 23. September 2002. An diesem Tag ist die Beschwerde beim Landgericht eingegangen (Bl. 16 des PKH-Heftes).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO kommt nicht mehr in Betracht. Hierbei kann offen bleiben, inwieweit sich aus den vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 23. September 2002 (Bl. 16 - 18 PKH-Heft) und 4. Oktober 2002 (Bl. 21 - 42 PKH-Heft) vorgelegten Unterlagen nunmehr ein Nachweis ergibt, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Hier kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe indessen bereits deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Rechtsstreit durch den am 16. September 2002 vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich rechtskräftig abgeschlossen ist. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (KG, FamRZ 2000, 838, 839; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rdnr. 2 a).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 2002, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, Prozesskostenhilfe beantragt hatte (Bl. 155 d. A.). Zwar wirkt ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss, soweit er hierzu keine anderweitigen Angaben enthält, in der Regel auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (Musielak-Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 10). Dies setzt jedoch Bewilligungsreife im Zeitpunkt des Antrages, d. h. einen formgerechten Antrag mit inhaltlich zutreffenden und vollständigen Angaben einschließlich der dazu gehörigen Belege voraus (Musielak, a. a. O., Rdnr. 10 f.). Wird deshalb die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, so kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (OLG Celle, OLGR 1997, 33, 34; KG a. a. O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 305; Zöller, a. a. O., Rdnr. 2 b).

So lag es hier. Aufgrund der mit dem Antrag vom 17. Juli 2002 vorgelegten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse schied die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Der Beschwerdeführer hatte unter 'G' der Erklärung als Grundvermögen ein Grundstück, bebaut mit einem Rohbau, mit einem Wert von 140.000 DM angegeben (Bl. 1 R PKH - Heft). Diese Erklärung enthielt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nur Eigentümer zu 1/2 dieses Grundstücks ist, eine Zwangsversteigerung bevor stand bzw. schon lief noch wurden Art und Höhe der auf dem Grundstück liegenden Belastungen mitgeteilt. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da dem Beschwerdeführer insoweit der Einsatz seines Vermögens gem. § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 BSHG zumutbar war.

Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlass seiner Entscheidung Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben. Zwar muss das Gericht, wenn es die vorgelegten Unterlagen für nicht ausreichend oder unvollständig hält, hierauf binnen angemessener Frist hinweisen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1458, 1459; Musielak, a. a. O., Rdnr. 11). Dafür bestand hier indessen keine Veranlassung, da die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe abgegebene Erklärung in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Weitere Unterlagen oder Belege wurden nicht benötigt.

Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch noch die Möglichkeit gehabt, vor Beendigung des Rechtsstreits sofortige Beschwerde einzulegen und die erforderlichen zusätzlichen Erklärungen über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück, das Zwangsversteigerungsverfahren und die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten abzugeben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss wurde am 21. August 2002 zugestellt (Bl. 183 d. A.). Der Verhandlungstermin, in dem der Vergleich geschlossen wurde, fand indessen erst am 16. September 2002 statt (Bl. 185 d. A.). Statt dessen ist erst mit Schriftsatz vom 23. September 2002 die sofortige Beschwerde eingelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Erklärungen bereits vor Abschluss des Vergleichs abzugeben oder zumindest darauf hinzuwirken, dass ihm das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen (hierzu Zöller, a. a. O.).

Ende der Entscheidung

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